entlastende_hifen_header.jpg Foto: D. Ende/ DRK

Entlastende Hilfen für Pflegende

Ansprechpartnerin

Frau
Ramona Ebert
Pflegedienstleitung

Telefon: 09631 2222

Ein Großteil der Hilfe- und Pflegebedürftigen wird ganz oder teilweise von ihren Angehörigen, ihrer Familie versorgt und gepflegt. Manche Hilfebedürftigkeit beginnt mit der Übernahme des Einkaufs, dem Frühjahrsputz etc. und nimmt dann schleichend zu. In anderen Fällen kommt die Hilfebedürftigkeit überraschend auf die Angehörigen zu. Beispielsweise nach einem Schlaganfall muss die Frage, wie die Versorgung und die Pflege zukünftig sichergestellt werden kann, beantwortet werden.

Wir zeigen Ihnen worauf es ankommt

Am wichtigsten ist es in solchen Situationen:

  • einen Überblick über die regional vorhandenen Entlastungs- und Unterstützungsangebote zu bekommen
  • zu klären, ob zu deren Bezahlung Leistungen der Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung beantragt werden können
  • zu planen/abzustimmen, wann die Angebote zeitlich genutzt und wann die Familie unterstützt werden soll

Wie wir Sie entlasten:

  • Kostenfreie Kurse für pflegende Angehörige, in denen über die Pflegesituation gesprochen und nach Entlastungen gesucht werden kann. Das können bspw. die Vermittlung von Pflegetechniken, der Hinweis auf Pflegehilfsmittel oder ganz konkrete Tipps zum Umgang mit Betreuungssituationen sein. Manche Kassen finanzieren auch individuelle Schulungen in der häuslichen Pflegesituation.
  • Entlastungsangebote dienen auch der Förderung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen. So kann z.B. die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten abgerufen werden.
  • Ambulante Pflege kann grundsätzlich oder in besonderen Pflegesituationen, wie bspw. dem Duschen und Baden, entlastend eingebunden werden.
  • Demenzkranke können stundenweise einzeln oder in Gruppen betreut werden, wenn Angehörige wichtige Termine wahrnehmen müssen. Neben Betreuungskreisen können dies auch Angebote der Tagespflege sein.
  • Sind längere Zeiten abzudecken, wie bspw. einem Urlaub, so kann die ambulante Verhinderungspflege in der eigenen Wohnung oder der Kurzzeitpflege in speziellen Einrichtungen oder in Pflegeheimen genutzt werden.

Entlastungsbetrag

§ 45 b Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.